Satzung „Maibaumfreunde Ottenhofen e.V“

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Maibaumfreunde Ottenhofen“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgericht München eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.
  2.   Der Verein hat seinen Sitz in Ottenhofen.
  3.  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

2. Vereinszweck

  1.   Zweck des Vereins ist die Pflege des bayerischen Brauchtums.
  2.  Der Verein wird zu diesem Zweck in üblichen Abständen einen Maibaum aufstellen.
  3.  Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

3. Geschäftsbetrieb

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Niemand darf durch V ereinsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe V ergütungen begünstigt werden.
  3. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei einer Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

4. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. MitgliedkannjedenatürlicheundjuristischePersonwerden.
  2. DerAntragaufAufnahmeindenVereinistschriftlichbeidemVorstandeinzureichen.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch den Minderjährigen erteilen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch dem Verein gegenüber für die Beitragspflichten des Minderjä hrigen nach dieser Satzung bis zur Volljä hrigkeit des Mitglieds persö nlich zu haften.
  4. GegendieAblehnungderAufnahmekanninnerhalbeinerFristvoneinemMonatschriftlich Berufung eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Ein Anspruch auf die Aufnahme in den Verein bestehtnicht.

5. Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Ausschluss aus dem Verein, demAustritt des Mitglieds oder durch Auflösung der juristischen Person.
  2. Ein Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Kündigung ist spätestens drei Monate zum Jahresende auszusprechen.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung vom Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere:
    1. ein vereinsschädigendes Verhalten
    2. die Verletzung der satzungsmäßigen Pflichten
    3. Beitragsrückstände, die trotz Mahnungen nicht beglichen wurden
  4.  Bei einem Ausschluss muss dem Mitglied vor Beschlussfassung die Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
  5. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich Berufung
  6. eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.

6. Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
  2. Die Höhe und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.Maibaumfreunde Ottenhofen e.V. 1
  3. Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge erlassen (z.B. bei Ehrenmitglieder)

 

 

7. Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. derVorstand

8. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme der Berichte des V orstands
    2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
    3. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
    4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal in 5 Jahren statt.
  3. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn:
    1. das Interesse des V ereins es erfordert
    2. nach dem Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands
    3. die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

9. Form der Berufung der Mitgliederversammlung

  1. Jede Mitgliederversammlung wird vom V orsitzenden, bei seiner V erhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss die vorgesehene Tagesordnung enthalten.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung darf sowohl schriftlich als auch per E-Mail zugestellt werden.

 

10. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom V orsitzenden, bei seiner V erhinderung vom stellvertretenden V orsitzenden oder einem anderen V orstandsmitglied geleitet.
  2. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
  3. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die das 14 Lebensjahr vollendet haben.
  4. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht, sowie zählt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden doppelt.
  5. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  6. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung alle Mitglieder erforderlich.
  7. Bei Neuwahl des Vorstands kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem Wahlleiter übertragen werden.
  8. Die Abstimmung erfolgt durch ein Handzeichen.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

11. Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Kassenwart
    5. vier Beisitzer
  2. Nur Mitglieder des Vereins können Mitglied im Vorstand werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt im V orstand.
  3. Eine Wiederwahl ist zulässig
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt.
  5. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  6. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1000,- Euro ist die Zustimmung des Vorstand erforderlich.

 

12. Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitungder Mitgliederversammlungen undA ufstellung der Tagesordnung
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens
  5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
  6. Liquidation des Vereins
  7. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

13. Sitzung des Vorstands

  1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
  3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei stimmengleicheit, zählt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden doppelt.
  4. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

14. Kassenführung

  1. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
  2. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf fünf Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

15. Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit aufgelöst werden.
  2. Vor der Auflösung des Vereins ist über die Auflösung des Vereinskapitals zu bestimmen.

16. Salvatorische Klausel

  1.  SollteneinzelneBestimmungendieserSatzungrechtsunwirksamseinoderwerden,sobleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
  2. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn derursprünglichen Bestimmung weitest möglich entspricht.

 

 

 

17. Inkrafttreten der Satzung

  1. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27.07.2022 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig werden alle bisherigen Satzungen unwirksam.